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Fragen zum Nichtraucherschutzgesetz bzw. Passivraucherschutzgesetz

 

Dürfen in Speiserestaurants Raucherräume eingerichtet oder weiter genutzt werden?

Dürfen nach der neuen Regelung noch Raucherräume eingerichtet werden?

Sind auch Friseursalons, Sonnenstudios, Spielhallen, Spielcasinos und Videotheken vom Hamburgischen

Passivraucherschutzgesetz betroffen?

Darf in Einraumgaststätten unter 75 Quadratmeter geraucht werden?

Ist in Gaststätten, die keine zubereiteten Speisen anbieten, aber über eine alte Erlaubnis für zubereitete Speisen

verfügen, das Rauchen zu verbieten?

Was ist unter „zubereiteten Speisen“ zu verstehen?

Welche Anforderungen werden an einen Raucherraum nach dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz

gestellt?

Welche baurechtlichen Voraussetzungen muss ein Raucherraum erfüllen?

Ist nur ein Nebenraum als Raucherraum zulässig?

Was versteht man unter der „Gastfläche“

Sind Raucherkabinen als Raucherräume zu akzeptieren?

Darf der Raucherraum auch eingerichtet werden, wenn er gleichzeitig ein Durchgangsraum ist?

Fallen Kegelbahnen unter das Rauchverbot?

Werden Kantinen auch vom Rauchverbot erfasst?

Fallen Wasserpfeifencafés unter das Rauchverbot?

Darf im Hamburger Flughafen geraucht werden?

Darf in Festzelten geraucht werden?

Gilt das Rauchverbot nach dem HmbPSchG auch für Hotels und Hotelzimmer?

Kann zusätzlich zum Hotelrestaurant eine Raucher-Bar eingerichtet werden?

Unterliegen Privatclubs, Swingerclubs, Bordells etc. Erotikshops dem Rauchverbot?

Bedarf der Raucherraum einer besonderen Kennzeichnung?

Müssen nichtrauchende Arbeitnehmer/innen in Gaststätten auch im Raucherraum bedienen?

Darf in Einrichtungen der Wohnform Betreutes Wohnen für ältere Menschen in den Gemeinschaftseinrichtungen

geraucht werden?

Besteht das Rauchverbot bei einer geschlossenen Gesellschaft in der Gaststätte?

In welchen Sporteinrichtungen ist das Rauchen verboten?

Was sind Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer,

unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen?

Darf auf den Balkonen und Dachterrassen einer Klinik oder Restaurants geraucht werden?

Meine Wohnung liegt unmittelbar über/neben einer Gaststätte. Was kann ich tun, wenn ich mich durch die

zunehmende Zahl der „Draußen“- Raucher gestört fühle?

Kann ich meine Gaststätte als Verein betreiben, um das Rauchen weiter zulassen zu können?

Darf in Studentenwohnheimen geraucht werden?

Inwieweit unterliegen kirchliche Gebäude und Einrichtungen dem Rauchverbot?

Kann ein Raucherraum zeitlich befristet eingerichtet werden?

Sind Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln vom Rauchverbot betroffen?

Wie wird das Gesetz dann umgesetzt?

Gibt es eine „Raucherpolizei“?

Sehr geehrte Damen und Herren,

da es mir nicht möglich ist alle Fragen Fachgerecht zu beantworten, habe ich für Sie

in der unteren Reihe einen Link eingerichtet. Auf der Website Hamburg.de bekommen

 Sie die Antworten. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Kontaktmöglichkeit

Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Kirsten Schmuck Amt für Gesundheit

und Verbraucherschutz Billstraße 80a 20539 Hamburg

Tel.: Fax: E-Mail:

040 42837-3746 040 42837-2624 kirsten.schmuck@bsg.hamburg.de

http://www.hamburg.de/nichtraucherschutz/123204/fragen-antworten-zum-hamburgischen-passivraucherschutzgesetz.html